30/7/2008 Doch nicht alle gaga - Freude herrscht!
Laut Urteil müssen sich die Länder nun entscheiden: Entweder sie beschließen ein striktes Rauchverbot in Gaststätten oder sie lassen Ausnahmen zu, die dann auch Eckkneipen einbeziehen müssen. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung für kleine Lokale mit nur einem Raum.
Die Richter erklärten weiterhin, dass die entsprechenden Regelungen der Nichtrauchergesetze der beiden Länder Berlin und Baden-Württemberg die Beschwerdeführer, drei Gastronomen, in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzten. Da die meisten anderen Bundesländer ähnliche Vorschriften haben, hat das Urteil Signalwirkung für zwölf weitere Bundesländer. Sie müssen ihre Ländergesetze überarbeiten.
Das Verfassungsgericht gewährte den Ländern Berlin und Baden-Württemberg zwar eine Übergangsfrist für eine Neuregelung bis 31. Dezember 2009. Um für die Betreiber kleiner Kneipen aber "existenzielle Nachteile" zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung aber auch die "getränkegeprägte Kleingastronomie" - also die Eckkneipen - ab sofort zur Ausnahme vom Rauchverbot erklärt.
Voraussetzung sei, dass die betroffene Kneipe "keine zubereiteten Speisen" anbietet, eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern und keinen abgetrennten Nebenraum hat. Zudem muss Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt sein. Außerdem müsse die Gaststätte im Eingangsbereich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein.
Karlsruhe hatte über drei exemplarisch ausgewählte Beschwerden von Gastronomen aus Baden-Württemberg und Berlin zu entscheiden. Die Wirte zweier Kneipen und einer Discothek sehen sich angesichts von Ausnahmen für größere Gaststätten in ihrer Existenz bedroht.
Quelle: smokersnews.de






